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BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung v ... ]